Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen für die Vermittlung und
Veranstaltung von Reisen (ARB)
 
1. Abschluss des Reisevertrages – Reisevermittlerverträge
1.1 Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden.
Bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss
händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich
um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor
Reisebeginn handelt. (vgl. auch Ziff. 1.3).
1.2 Sämtliche Abreden und Nebenabreden sollen schriftlich
erfasst werden. Vereinbarte Sonderwünsche sind in die Reiseanmeldung
und Reisebestätigung aufzunehmen.
1.3 An seine Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen
gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt.
Kurzfristige Buchungen weniger als sieben Werktage
vor Reisebeginn führen durch die sofortige Vereinbarung bzw.
durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.4 Telefonisch nehmen wir entsprechend unserem ausdrücklichen
Hinweis nur verbindliche Reservierungen vor, auf die hin
der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der
Reisende unverzüglich unterschrieben an uns zurückzuleiten
hat, und unsere Reisebestätigung abgeschlossen wird. Sendet
der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb
einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung
zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen,
sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt,
die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede
bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen
mittels Internet und ähnliche neue Medien gilt das unter 1.4
Geregelte entsprechend.
1.5 Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung
des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer
Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den
der Reisende durch Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb
dieser Frist annehmen kann.
1.6 Ausdrücklich im Prospekt, Reisebestätigung und Rechnung
etc. als vermittelt beschriebene und durch Dritte ausgeführte
Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall
der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder
unsere Hauptpfl ichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen
sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften
insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für
die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für
den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1
sinngemäß.
2. Anzahlung/ Zahlung des Restbetrages
2.1 Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises,
höchstens 260,00 € pro Person, Zug um Zug gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinn des § 651 k
Abs. 3 BGB zu zahlen.
2.2 Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn auf Anforderung
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen
und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651
k BGB zu zahlen.
2.3 Vertragsabschlüsse innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn
verpfl ichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des
gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des
§ 651 k BGB.
2.4 Die Verpfl ichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines
besteht nicht, wenn der Reiseveranstalter nur gelegentlich
und ausserhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen
veranstaltet, die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine
Übernachtung einschließt und der Reisepreis 76,69 € nicht
übersteigt und der Reiseveranstalter eine juristische Person
des öffentlichen Rechts ist. Der volle Reisepreis kann in diesen
Fällen auch ohne Sicherungsschein verlangt werden.
3. Unsere Leistungen
3.1 Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie
den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und
der Reisebestätigung.
3.2 Hinsichtlich der Abreden/Nebenabreden und der vereinbarten
Sonderwünsche wird auf Ziff. 1.2 Bezug genommen.
3.3 Der Prospekt/Katalog ist für uns grundsätzlich bindend. Wir
behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
4.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Gegebenenfalls
wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder
einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder
statt dessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt des Reisenden, Umbuchungen
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Es entstehen
je nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung folgende
Rücktrittsgebühren in % des Reisepreises:
Mindestens: 25 €; bis 31. Tag vor Anreise: 10% des Reisepreises;
bis 22. Tag vor Anreise: 20% des Reisepreises; bis 14. Tag vor Anreise:
40% des Reisepreises; bis 7. Tag vor Anreise: 50% des Reisepreises;
danach und bei Nichtanreise 80% des Reisepreises.
5.2 Umbuchungen sind bis zum 22. Tag vor Reisebeginn gegen
Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 8,00 € pro Person möglich.
Spätere Umbuchungen gelten als Rücktritt mit nachfolgender
Neuanmeldung.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz Abmahnung und der Androhung der
fristlosen Kündigung erheblich weiter stört, so dass seine weitere
Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende
sich nicht an sachlich begründete erhebliche Hinweise hält, deren
Beachtung für die Durchführung der Reise erforderlich ist. Dem
Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis grundsätzlich
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile
aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters im übrigen
bleiben unberührt.
7. Mindestteilnehmerzahl
7.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann
der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
7.2 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach
Ziff. 7.1 unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen
lassen.
7.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
7.4 Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach
Ziffer 7.3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters
gegenüber geltend zu machen.
7.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 7.3 Gebrauch,
so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
8. Kündigung infolge höherer Gewalt (vgl. § 651 j BGB)
8.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nichtvorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen,
Epidemien, hoheitliche Anordnung, Naturkatastrophen, Havarien,
Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle
berechtigen beide Teile allein nach Massgabe dieser Vorschrift
zur Kündigung.
8.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte
oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471
BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
8.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpfl ichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst.
In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der
Vertragsaufhebung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
8.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag
mit umfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen
Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Gewährleistung und Abhilfe (vgl. §§ 651 c bis f BGB)
9.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der
Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
9.2 Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen,
wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter,
oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter
direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die
Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar
machen. Die Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den
Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige,
so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises zu.
9.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht
innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen
und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die
Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden
die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
9.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag
kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe
unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge
eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist.
9.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechtigung
sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie
der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht,
sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen
für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der
Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung
vom Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für
diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
9.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Mitwirkungspfl icht
Der Reisende ist verpfl ichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Die Ziff. 6. und 9. sind zu beachten.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
11.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 11.1.2.
wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann,
so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen.
11.3. Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen
ist Ziff. 1.6. dieser Bedingung zu beachten.
11.4. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei
Sachschäden bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.5. Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten
muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen und
Fahrräder sollten vor Inanspruchnahme überprüft werden. Für
Unfälle, die bei Sport und Freizeitaktivitäten auftreten, haften
wir nur, wenn uns ein Verschulden trifft. Insbesondere bei Radwanderreisen
ist der Reisende für die Einhaltung der Bestimmungen
der Straßenverkehrsordnung und für alle Schäden, die
er sich oder anderen zufügt, selbst verantwortlich. Wir haften
ferner nicht für den Zustand der Wander- und Radwanderwege
und Wegemarkierungen. Wir haben hierauf keinen Einfl uss
und die Überwachung gehört nicht zu unseren vertraglichen
Pfl ichten.
11.6. Dem Reisenden wird im Hinblick auf die Haftungsregelung
in Ziff. 11. der Abschluss einer Reiseunfall-, einer Reisegepäck-
sowie einer Reiseausfallversicherung (siehe Ziff. 6)
empfohlen.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher
Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpfl
ichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist
können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten konnte.
12.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff. 9.1. verjähren
in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
12.3. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende
Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die
Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die
Ansprüche schriftlich zurückweist.
13. Gerichtsstand
13.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz
verklagen.
13.2. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich,
sofern es sich nicht um Vollkaufl eute oder Personen
handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgeblich.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht
die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. Das gleiche
gilt auch für die vorliegenden Reisebedingungen. Diese Bestimmungen
gelten bei Veranstaltungs- und Vermittlungsleistungen
der Naheland-Touristik GmbH, Ihrer Tourismusstellen
vor Ort und Partner.
Veranstalter:
Stadt Idar-Oberstein, Hauptstraße 419, 55743 Idar-Oberstein
 
 
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